Quotenvorrecht

Ein weitaus weniger geläufiger Begriff ist für viele das Quotenvorrecht, doch das Prinzip ist den meisten bekannt. Bei vielen Schadenereignissen sind beide Beteiligten in einem gewissen Umfang für einen Unfall verantwortlich. Die Schuld wird dann unter den Unfallgegnern aufgeteilt, dies nimmt die Haftpflichtversicherung der jeweils anderen Partei in einem vorgegebenen Rahmen in die Pflicht.

Vollkasko-Versicherte können ihre Versicherung in Anspruch nehmen, die den Schaden fast komplett übernimmt. Der Schadensersatzanspruch geht damit vom Versicherten an den Versicherer über. Bei einer durch Selbstbeteiligung eingeschänkten Übernahme durch den Versicherer, kann der Geschädigte die gegnerische Haftpflichtversicherung bis zur Haftungsquote für bestimmte Leistungen in Anspruch nehmen. Diese Leistungen umfassen unter anderem Abschlepp-, Reparaturkosten, Gutachten und Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs.

Angenommen bei einem Schadenereignis entstehen folgende Kosten:

  • 700 Euro Kosten für Abschleppen
  • 800 Euro sonstige Aufwendungen
  • 5.000 Euro Reparaturkosten
  • = 6.500 Euro Gesamtkosten
  • Der Geschädigte haftet mit 25 Prozent, der Schädiger mit 75 Prozent
  • Die Vollkasko übernimmt Abschlepp- und Reparaturkosten, also 5.700 Euro
  • Für die sonstigen Aufwendungen in Höhe von 800 Euro besteht Haftpflichtversicherungs-Anspruch
  • Die Haftungsgrenze liegt bei 75 Prozent von 6.500 Euro = 4.875 Euro im grünen Bereich
  • Die Vollkasko macht gegenüber der Versicherung des Schädigers diese 4.875 Euro abzüglich der sonstigen Aufwendungskosten geltend - also 4.075 Euro
  • Der Schaden wird also vollständig ersetzt

Wird der Geschädigte in seiner Schadenfreiheitsrabatt-Stufe zurückgestuft, wird ihm im Rahmen der Mithaftungsquote dieser Schaden ersetzt.