Nutzungsausfall

Viel diskutiertes Thema bei einer Schadensregulierung ist der dem Geschädigten entstehende Nutzungsausfall. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Geschädigte Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Ein Mietfahrzeug wird dem Geschädigten - sofern berechtigt - für die Reparaturdauer oder den Wiederbeschaffungszeitraum gewährt. Verzichtet er auf diesen Komfort, steht ihm eine Nutzungsausfall-Entschädigung zu - zumindest in der Theorie.

Einige Versicherer drücken sich gerne und erfolgreich um diese Kosten, eine Tatsache die Geschädigte ohne KFZ-Rechtsschutzversicherung in der Regel hinnehmen müssen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Tabellensätzen von Sanden/Danner/Küppersbusch für Fahrzeuge bis zu einem Alter von fünf Jahren. Fahrzeuge die zwischen fünf und zehn Jahren alt sind, rutschen in die nächst niedrigere Tabellengruppe.

Die Dauer des Nutzungsausfalls obliegt dem Urteilsvermögen der zuständigen Sachverständigen. Diese gewähren Nutzungsausfall für einen Reparaturschaden in der Regel für den Schadenseintritt bis zur Erstellung des Gutachtens, sowie für die reelle Reparaturdauer. Bei vorliegendem Totalschaden wird dem Geschädigten ein zeitlicher Rahmen zugebilligt, der zur Entscheidungsfindung der Wiederbeschaffung dient.

Für viele Betroffene ist unverständlich, dass bei einem geschädigten, gewerblich genutzten Fahrzeug keine Nutzungsausfall-Entschädigung gewährt wird. Den entgangenen Gewinn für das Unternehmen nachzuweisen, gestaltet sich oft sehr schwierig. Gerade für Einzelunternehmen kann der Ausfall eines Firmenfahrzeugs jedoch schnell den finanziellen Ruin bedeuten. Bei gewerblich und privat genutzten Fahrzeugen wird ein anteiliger Nutzungsausfall berechnet.

Theoretisch kann die Nutzungsausfallentschädigung auf alle Fahrzeuge Anwendung finden. Das große 'aber' zeigt sich in dem unter 'Bagatellschäden' erwähnten Fall. Die durch Vorfahrts-Missachtung eines PKW geschädigte Fahrradfahrerin nutze ihr Rad beruflich, um innerorts umweltfreundlich handliche Ware zu transportieren. Ihr entstand also neben dem Schaden auch ein Nutzungsausfall, den die gegnerische Versicherung nicht anerkannte. Zwar existieren einige wenige Urteile, die Fahrradfahren eine Nutzungsausfall-Entschädigung zu billigten - diese sind einigen Versicherern jedoch bewusst oder unbewusst nicht bekannt.