Fahrlässigkeit

Einfach ausgedrückt ist Fahrlässigkeit mit Leichtsinn gleichzusetzen, die deutsche Rechtssprechung hingegen definiert Fahrlässigkeit auf unterschiedlichste Weise. Selbst bei annähernd identischen Rechtsfällen ist es möglich, den Begriff der Fahrlässigkeit vollkommen unterschiedlich zu definieren. Wer nicht die notwendige Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr walten lässt, handelt fahrlässig. Das heißt vorausschauendes Fahren ist Pflicht- doch um auf ein Ereignis entsprechend reagieren zu können, muss der Betroffene ein Geschehen voraussehen können.

Typisches Beispiel ist die Missachtung der Vorfahrt, dass ein Unfall durch dieses Verhalten entstehen kann ist bekannt und wer davor die Augen verschließt und Gas gibt, handelt bewusst Fahrlässig. Als unbewusste Fahrlässigkeit kann man allzu sorgloses Ein- und Ausparken bezeichnen, ein eventuell entstehender Schaden lässt sich durch erhöhte Aufmerksamkeit vermeiden. Wer auf der Landstraße kreuzendem Großwild ausweicht, dem kann in der Regel kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Läuft einem hingegen ein Fuchs vor die Räder und man macht einen Schlenker, wird der dadurch entstehende Schaden meist auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt.